Altersteilzeit - Aufstockung



Die Notwendigkeit, die einzelnen Entgeltbestandteile dem ATZ-Entgelt (§ 5 TV FlexÜ neu) und dem Regelarbeitsentgelt (§ 6 AltTZG) zuzuordnen, gilt auch beim TV FlexÜ neu. Die Berechnung der Aufstockung erfolgte nach allen bisherigen TVs über die Mindestnettotabelle (die nur noch bis zum 31.12.2017 erstellt wird). Nach „TV FlexÜ neu“ erfolgt die Berechnung lohnsteuerklassenunabhängig über eine Tabelle bei der neben der Höhe des Regelarbeitentgelts (§ 6 AltTZG) der Anteil am Arbeitseinkommen von Verheirateten eine Rolle. Das individuelle ATZ-Entgelt (§ 5 TV FlexÜ) wird bei der Berechnung der Aufstockung nicht mehr berücksichtigt, dadurch führen z.B. steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge nicht mehr zu einer Kürzung der Aufstockung, wodurch ATZ auch für Schichtarbeiter finanziell attraktiver wird. Urlaub, Feiertage oder Entgeltfortzahlung zum Zeitpunkt des Wechsels in die ATZ haben weiterhin erheblichen Einfluss auf die Höhe der Aufstockung in der gesamten ATZ. Im Gegensatz zu den bisherigen TVs wirken sie beim „TV FlexÜ neu“ i.d.R. aufstockungsmindernd.