Altersteilzeit - Bruttoentgeltumwandlung
Nach § 7.3 TV Entgeltumwandlung sind Ansprüche aller Art so zu berechnen, als würde es keine Entgeltumwandlung geben. Dieser TV ist in der Vergangenheit von den allermeisten Arbeitgebern bei der Berechnung der Aufstockung nicht berücksichtigt worden. Es ist zu erwarten, dass bei Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung auch nach dem neuen TV häufig eine zu geringe Aufstockung gezahlt wird.